96 Verhinderungspflege Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus, z.B. weil sie verreist oder krank ist, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens demPG 2 zugeordnet ist. Für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr erstattet die Pflegekasse nachgewiesene Kosten bis zur Höhe von 1.612 Euro (PG 2 bis 5). Dieser Betrag kann bis zur Hälfte des noch nicht verbrauchten Kurzzeitpflegeanspruchs auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Die Verhinderungspflege kann zu Hause durch private Pflegepersonen oder zugelassene ambulante Pflegedienste erbracht werden. Auch der vorübergehende Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann aus diesen Mitteln finanziert werden. Zusätzlich wird die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes für die Dauer von bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege von einem nahen Verwandten (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad) übernommen, ist der Leistungsbetrag auf die Höhe des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pflegegrad beschränkt. Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich, wenn die pflegende Person z.B. durch einen Arzttermin oder anderweitig verhindert ist. Beträgt die Abwesenheit weniger als acht Stunden, wird die Zeit nicht von der Höchstanspruchsdauer abgezogen und auch die Kürzung des Pflegegeldes entfällt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den einheitlichen Entlastungsbetrag für Leistungen der Verhinderungspflege einsetzen. Tages- und Nachtpflege Unter Tagespflege versteht man die zeitweise Betreuung imTagesverlauf in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, beispielsweise wenn Angehörige die Pflege wegen eigener Berufstätigkeit nicht täglich durchführen können. Manche Pflegesituationen können aber auch eine Betreuung während der Nacht, die sogenannte Nachtpflege, erfordern. Diese Form der Pflege eignet sich zumBeispiel für Demenzkranke, die nachts besonders aktiv sind. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 können Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben dem Pflegegeld bzw. der Pflegesachleistung in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen. Die monatlichen Höchstbeträge können Sie der Tabelle auf Seite 93 entnehmen. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen in der häuslichen Pflege. 2. Leistungen im teilstationären Bereich
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