Seniorenwegweiser 2022

94 1. Leistungen im häuslichen Bereich Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, entweder Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus diesen beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Pflegegeld Pflegebedürftige, die privat von Angehörigen oder Freunden – also nicht von einem professionellen Pflegedienst – gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Die monatlichen Beträge können Sie der Tabelle auf Seite 93 entnehmen. Pflegesachleistung Pflegesachleistung erhält, wer zu Hause durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst gepflegt wird. Dieser rechnet die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Für körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung übernimmt die Pflegekasse monatlich Kosten bis zu den in der Tabelle auf Seite 93 aufgeführten Höchstbeträgen. Darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Kombinationsleistung Ob Pflegebedürftige Pflegegeld oder Pflegesachleistung beziehen möchten, bleibt ihnen selbst überlassen. Doch die Wahlfreiheit geht noch einen Schritt weiter: Man kann beide Leistungen miteinander kombinieren. Dies bietet sich vor allem in solchen Fällen an, in denen die Betroffenen grundsätzlich die Pflege durch Angehörige organisiert haben, diese aber nicht die gesamte Pflege leisten können. Ein Teil der Leistung wird über einen Pflegedienst in Anspruch genommen, und die Restleistung zahlt die Pflegekasse als anteiliges Pflegegeld aus. Werden beispielsweise bei Pflegegrad 3 nur 40 % der Pflegesachleistung (also 572,80 Euro vom Gesamtanspruch in Höhe von 1.432 Euro) genutzt, wird das Pflegegeld in Höhe von 343,80 Euro (60 % des Gesamtanspruchs von 573 Euro) ausgezahlt. Einheitlicher Entlastungsbetrag ambulant Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Dieser ist zweckgebunden und wird nur für die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gewährt. Zum Beispiel für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der vollstationären Kurzzeitpflege oder von ambulanten Pflegediensten (in PG 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der körperbezogenen Pflege). Außerdem kann der Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Die Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Nicht in Anspruch genommene Beträge können in den Folgemonaten des Kalenderjahres genutzt werden. Im Kalenderjahr nicht beanspruchte Entlastungsbeträ-

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